Kundenbeschwerdestelle.

 

Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen - zwischenmenschliche Probleme dieser Art lassen sich nicht immer vermeiden. Häufig enden solche Streitigkeiten vor Gericht. Für beide Parteien ist dieser Weg unvorteilhaft, da er langwierig und kostspielig ist.

Die genossenschaftliche Bankengruppe bietet ihren Kunden mit dem Ombudsmannverfahren daher eine Alternative an, denn durch ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren kann eine Klage vor den ordentlichen Gerichten vermieden werden.

Es bietet dem Bankkunden die Möglichkeit, einen unabhängigen und neutralen Schlichter anzurufen, ohne den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten zu verlieren. Der Ombudsmann versucht, die Meinungsverschiedenheit schnell, unbürokratisch und für den Kunden kostenfrei zu lösen.

Zum Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe wurde Dr. Alfons van Gelder (Richter am Bundesgerichtshof a.D.) berufen. Er wird durch Prof. Dr. Franz Häuser (Rektor an der Universität Leipzig) vertreten.

Das Schlichtungsverfahren gilt für alle deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im BVR sind und sich dem Verfahren freiwillig angeschlossen haben. Eine aktuelle Liste ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich.

Die Brühler Bank eG hat sich im Sinne ihrer Kunden dem Ombudsmannverfahren angeschlossen.

Das Verfahren kann von sämtlichen Privatkunden und Firmenkunden dieser Banken in Anspruch genommen werden. Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte. Die Auseinandersetzung zwischen Kunde und Bank kann auf sämtlichen Geschäftsfeldern entstanden sein. Dies umschließt Meinungsverschiedenheiten über alle von diesen Banken angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Das Verfahren gilt nicht für Privatbanken, private Hypothekenbanken, Sparkassen und öffentliche Banken.

Die vom Bundesministerium der Justiz genehmigte Verfahrensordnung regelt den Ablauf des Schlichtungsverfahrens. Dementsprechend ist eine Schlichtung nicht möglich, wenn sich beispielsweise eine andere außergerichtliche Streitschlichtungsstelle oder ein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt oder wenn der Anspruch verjährt ist. Eine Schlichtung kann nicht durchgeführt werden, wenn die Anhörung von Zeugen erforderlich wäre, um den streitigen Sachverhalt aufzuklären.

Wenn ein Kunde sich beschweren möchte, so richtet er seine Beschwerde schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien aller erforderlichen Unterlagen an die

Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken ·

BVR

Schellingstraße 4

10785 Berlin

Die Kundenbeschwerdestelle prüft die eingereichten Unterlagen und bittet den Kunden, falls erforderlich, um ergänzende Angaben. Anschließend holt sie eine Stellungnahme der Bank ein. Sofern die Bank die Meinungsverschiedenheit nicht ausräumt, wird die Beschwerde dem Ombudsmann vorgelegt. Er unterbreitet beiden Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den beide annehmen können, aber nicht müssen.

Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Kunden noch für die Bank bindend. Beiden steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Während des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung für die Ansprüche des Kunden als ausgesetzt. Das Verfahren ist für den Kunden risikofrei und kostenlos. Er trägt nur seine eigenen Auslagen (Porto, Telefon, etc.).